08.11.2019

Erfahrungsberichte und Kommentare

keine heimKINDEREIEN
- Erfahrungsberichte & Kommentare -



Auch nach unserem Projektende nehmen wir gern weitere Erfahrungsberichte und Kommentare auf. Schreiben Sie uns eine Mail oder verwenden das Kontaktformular für Ihre Informationen.
In der Zeit nach Projektende ist diese Thematik für uns nicht vergessen. Wir streben an, den Film in entsprechenden Einrichtungen in Lichtenberg, Berlin und darüber hinaus aufzuführen und in einer anschließenden Diskussionsrunde diese Thematik mit den anwesenden Zuschauern zu vertiefen.




Aufführungstermine:

Am 06.09.2019, im Rahmen der Eröffnung der "Langen Nacht der Bilder", wurde der Film in 360° - Raum für Kreativität aufgeführt.

Beginn: 18:00 Uhr - Eintritt: frei - Spende erwünscht 

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Am 24.07.2019, 17:00 Uhr findet im Rahmen der Eröffnung des Büros des ABH e. V. (Fonds Heimerziehung), Pettenkofer Str. 32, 10247 Berlin eine Vorführung mit anschließender Diskussion statt.

Impressionen der Filmvorführung: einführende Worte von Jana Johannson zur Einrichtung,
von Björn Seidel-Dreffke zur Arge IAVM und Werner Schwarz zum Film keine heimKINDEREIEN.
Im Anschluss fand eine rege und offene Diskussion statt.

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Am 17.12.2018, 16:30 Uhr fandt die Protagonisten-Aufführung unseres Films "keine heimKINDEREIEN" im Nachbarschaftshaus, Ribnitzer Straße 1b, 13051 Berlin statt.




Auch das gibt es: Heimeinweisungen wegen zu enger Mutter-Kind-Bindung

Links:



§ 8a SGB VIII 
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
 
Quelle: Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe. Stand: Neugefasst durch Bek. v. 11.09.2012; zul. geändert durch Art. 10, Abs. 10 G v. 30.10.2017. 

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Das Projekt:



Gefördert durch:
ESF-Mikroprojekte / lokaler sozialer Zusammenhalt sowie LSK-Mikroprojekte des Landes Berlin.